Notrufnummer für Sperrung aller Kreditkarten in Deutschland--116 116--
Geburtsjahr | Jahr des | Einstiegsalter |
1947 | 2012 | 65 Jahre + 1 Monat |
1948 | 2013 | 65 Jahre + 2 Monat |
1949 | 2014 | 65 Jahre + 3 Monat |
1950 | 2015 | 65 Jahre + 4 Monat |
1951 | 2016 | 65 Jahre + 5 Monat |
1952 | 2017 | 65 Jahre + 6 Monat |
1953 | 2018 | 65 Jahre + 7 Monat |
1954 | 2019 | 65 Jahre + 8 Monat |
1955 | 2020 | 65 Jahre + 9 Monat |
1956 | 2021 | 65 Jahre + 10 Monat |
1957 | 2022 | 66 Jahre + 11Monat |
1958 | 2023 | 66 Jahre |
1959 | 2024 | 66 Jahre + 2 Monat |
1960 | 2025 | 66 Jahre + 4 Monat |
1961 | 2026 | 66 Jahre + 6 Monat |
1962 | 2027 | 66 Jahre + 8 Monat |
1963 | 2028 | 66 Jahre + 10 Monat |
1964 | 2029 | 67 Jahre |
Wer trotz der Neuregelung bereits eher in den Ruhestandd möchte - das wird in der Regel frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich sein, der muss mit einem Abschlag von 0,3 Prozent der Rente rechnen und zwar jeden Monat den er früher in Rente geht.
Wer sich zum Beispiel nach 35 Versicherungsjahren mit 63 statt mit 67 Jahren aus dem Job verabschieden will, muss auf 14.4 Prozent seiner Rente verzichten (48 Monate mal 0,3 Prozent).
Achtung: Dieser Rentenabschlag gilt dann für die gesamte Rentenbezugszeit.
Diese Kürzungen betreffen dann auch spätere Hinterbliebenenrenten für Witwen oder Witwer.
Bei einem früheren Ausstieg ist zudem noch zu berücksichtigen: Wer beispielsweise vier Jahre weniger einzahlt, hat somit auch eine geringere Grundrente, von der dann die Abschläge gehen.
Ein Beitrag von Franz Himmel.
www.biallo.de/finanzen/versicherungen/gesetzliche-rente-mit 67
Jahr des Rentenbeginns | Steuerpflichtiger Anteil der Rente in Prozent | Bruttomonatsrente für Alleinstehende steuerfrei ohne Nebeneinkünfte bis |
bis 2005 | 50 | 1.599.00 Euro |
2006 | 52 | 1.524.00 Euro |
2007 | 54 | 1.464.00 Euro |
2008 | 56 | 1.409.00 Euro |
2009 | 58 | 1.385.00 Euro |
2010 | 60 | 1.353.00 Euro |
Ein Teil der insgesamt 20 Millionen Rentner bekommt seit Oktober Post vom Finanzamt. Der Fiskus prüft mögliche Steuernachzahlungen. Ursache ist das Alterseinkünftegesetz.
Information aus der VdK Zeitung November 2009
Erwerben Partner während der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Versorgungsansprüche, werden diese als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen, die beiden zu gleichen Teilen zustehen. Bei einer Scheidung werden daher die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte mit dem Versorgungsausgleich hälfig geteilt.
Der Versorgungsausgleich wurde jetzt umfassend reformiert. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen weist darauf hin, dass das neue Recht ab 1. September 2009 für alle Scheidungen gilt, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden.
Kernstück der Reform ist die "interne Teilung" der Anwartschaften. Alle Versorgungsansprüche werden jetzt in dem System geteilt, indem sie entstanden sind. Das kann zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung oder die betriebliche Altersversorgung sei. Nach dem bisherigen Recht wurden die Anrechte, unabhängig davon, aus welchen Versorgungssystem sie stammten, überwiegend in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben.
Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen. Münster vom 17. Juni 2009
Presse und Öffenlichkeitsarbeit:
Gartenstr. 194 - 48147 Münster
Kontaktperson: Christian Koopmann, Tel: 0251 238-2191 Fax: 0251 238-2570.
Pressemitteilung vom 7. Januar 2009. info: Bertram Lingnau Referent für Information und Kommunikation. Tel 030 200 8923-43
Mitglieder Beitragserhöung
Nach nunmehr 8 Jahren gibt es beim Sozialverband VdK Deutschland eine Beitragserhöung.
Neue INFO - Hotline 0800-700 9 500.
Die Landesbehinderten-Beauftragte Angelika Gemkow weist auf neue Zuständigkeiten hin.
Zuständige Stellen | |
Stadt DORTMUND | Gemeinsames Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum und Hagen Rheinische Str.173 44122 Dortmund,, Telefon: 0231 - 50-0 00 00 |
Stadt BOCHUM | Gemeinsames Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum und Hagen Rheinische Str.173 44122 Dortmund,, Telefon: 0231 - 50-0 00 00 |
Stadt HAGEN | Gemeinsames Versorgungsamt der Städte Dortmund, Bochum und Hagen Rheinische Str.173 44122 Dortmund,, Telefon: 0231 - 50-0 00 00 |
Stadt HERNE | Stadt Gelsenkirchen, Referat Soziales, Vattmannstr. 2-8, 45879 Gelsenkirchen, Telefon: 0209 - 169 - 0 |
ENNEPE-RUHR-KREIS | Ennepe-Ruhr-Kreis, Sachgebiet Hilfen für Behinderte (50/4) Schwanenmarkt 5-7, 58452 Witten;, Telefon 02302 - 922-0 |
Kreis UNNA | Kreis Unna, Der Landrat, Friedrich-Ebert-Straße 17, 59425 Unna, Telefon: 02303 - 27-0 |
Die Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechtes einschl. der Kriegsopferversorgung sowie der Kriegsopferfürsorge übernehmen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Die Aufgaben des Bergmannversorgungsscheines gehen zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.
Die Anschriften der Landschaftsverbände lauten wie folgt:
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
LWL - Versorgungsamt Westfalen und Integrationsamt
Von-Vinke-Str. 23 - 25
48143 Münster, Tel: 0251 591 8135
Telefon: 0251 - 591 - 8000,, Schreibtelefon für Gehörlose : 0251 - 591 - 4799
Fax: 0251-591 - 3300, -- Internet: http://ww.lwl.org, -- e-mail: lwl@lwl.org
Die am 17. Oktober im Bundeskabinettbeschlossene Reform der Pflegeversicherung sieht folgende Veränderungen vor:
1. Der Beitrag wird zum 1. Juli 2008 um 0.25 Punkte auf 1.95 Prozent erhöht, auf 2,2 Prozent für Kinderlose
2. Pflegestützpunkte sollen für jeweils 20 000 Einwohner von den Pflege und Krankenkassen eingerichtet werden. Die Berater sollen den Hilfebedarf ermitteln und Versorgungspläne aufstellen.
3. Die Leistungen werden bis 2012 schrittweise angehoben. Leistungen der Pflegestufe I von 384,00 auf 450.00 Euro steigen. Pflegestufe II von 921.00 Euro auf 1100.00 Euro und in Stufe III von 1432.00 Euro auf 1550.00 Euro im Monat. Die Leistung in Härtefällen bei stationärer Versorgung bis auf 1918.00 Euro.
4. Altersverwirrte Menschen erhalten erstmals auch Leistungen wenn ihnen bisher keine Pflegestufe zugesprochen wurde, von zunächst 460.00 Euro bis später 2400,00 Euro jährlich.
5. Beim Ehrenamt werden künftig 15 Millionen Euro in Projekte vor Ort gefördert.
Information: Info: dpa - VdK Zeitung November 2007
Das ändert sich zum 1.Juli 2008 | ||
bisher in €uro | Leistung | ab 7/2008 |
384 921 1.432 1.918 | Pflegesachleistung Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegestufe III Härtefall | 420 980 1.470 1.918 |
205 410 665 | Pflegegeld Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III | 215 420 675 |
1.432 | Verhinderungspflege Alle Pflegestufen | 1.470 |
384 921 1.432 | Tages / Nachtpflege Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III | 420 980 1.470 |
1.432 | Kurzzeitpflege alle Pflegestufen | 1.470 |
1.023 1.279 1.432 1.688 | Vollstationäre Pflege Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Pflegestufe III - Härtefall | 1.023 1.279 1.470 1.750 |
460 jhrl. | Zusätzliche Betreuunsleistungen alle Pflegestufen (inkl.0) | bis zu 1.200 jhrl:(Grundbetrag) bis zu 2.400 jhrl: (erhöhter Betrag) |
1. Diabetes Mellitus 2. Merkzeichen "G" bei Übergewicht / Adipositas per magna
zu 1. Bei der Feststellung des Grades der Behinderung für einzelne oder mehrere Funktionsstörungen legen die Behörden die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) zugrunde. Für "Diabetes Mellitus Typ I durch Diät und allgemeine Insulinbehandlung gut einstellbar" wird laut Nr. 26.15 der AHP ein Einzelgrad der Behinderung von 40 anerkannt.
Laut Beschluss des Bundessozialgerichtes vom 24.04.08, Aktenzeichen B 9/9a SB 7/06 R, bedarf insbesondere diese Bewertung einer differenzierten Beurteilung.
zu 2. Merkzeichen "G" bei Ü,bergewicht (Adipositas per magna)
Laut Nr. 26.15 der AHP bedingt die Adipositas alleine keinen Grad der Behinderung.
Etwas anders gilt demnach nur die Folge- und Begleitschäden sowie für die besonderen funktionellen
Auswirkungen einer Adipositas per magna.
Das Merkzeichen "G" wiederum kann nur bei behinderten Menschen festgestellt werden, deren Bewegungsunfähigkeit im Strassenverkehr infolge ihrer Behinderung erheblich beeinträchtigt ist.
Mit Urteil vom 24.04.2008, Aktenzeichen B 9/9a SB 7/06 R, hat das Bundessozialgericht hierzu entschieden, dass auch ein erhebliches Übergewicht zu den Faktoren gehört, die ein Bezug zu einer Behinderung haben und daher bei der Beurteilung des Gehvermögens berücksichtigt werden können.
Quellennachweis: Abt. VdK Sozialpolitik, vom 09.07.2008 Nr. 7/2008 - Intranet: SB7R/2008
Unkenntnis zum Thema Rente ist trotz umfangreicher Berichterstattung in den Medien weit verbreitet.
"Ehemänner haben keinen Anspruch auf Witwerrente."
Richtig ist: Seit der Reform des Hinterbliebenengesetzes im Jahre 1986 sind Frauen und Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners besteht immer ein Anspruch, wenn dieser bereits eine Rente bezogen hat oder bis zum Tode mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehegatten kann jedoch eigenes Einkommen angerechnet werden.
" Die letzen Jahre vor der Rente sind besonders wichtig."
Richtig ist: Die Rentenhöhe berechnet sich aus allen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
"Wenn ich 45 Jahre geklebt habe, kann ich mit 60 in Rente gehen."
Richtig ist: Um abschlagfrei in Rente gehen zu können , muss man das 65.Lebensjahr erreicht haben und 45 Jahre Pflichtbeiträge nachweisen. Beide Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
"Alle müssen jetzt bis 67 Jahre arbeiten."
Richtig ist: Erst ab Geburtsjahr 1964 muss man bis 67 Jahre arbeiten. Die Altersgrenze wird nach und nach von 65 auf 67 Jahre angehoben.
"Die Abschläge für eine vorzeitige Altersrente enden, wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe."
Richtig ist: Abschläge für eine Altersrente, die man vor der Regelaltersrente bezieht ( also je nach Geburtsjahrgang zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr) gelten lebenslang. Dieses trifft auch bei anschliessend gezahlten Hinterbliebenenrenten zu.
"Zu meiner Rente darf ich 400 Euro hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird."
Richtig ist: Wer seine Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt oder eine Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit bezieht, darf 350 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Wer mehr verdient, kann seinen Rentenanspruch
ganz oder teilweise verlieren. Für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
"Alle Frauen können mit 60 in Rente gehen."
Richtig ist: Dieses gilt nur für Frauen die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Sie können ab dem 60. Lebensjahr - gegebenfalls mit einem Abschlag - auch nur dann in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und ab dem 40. Geburtstag mehr als 10 Jahre (mindesters 121 Kalendermonate) Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.
" Die Rente kommt automatisch."
Richtig ist: Alle Leistungen aus der Rentenversicherung müssen beantragt werden.
Weitere Informationen unter---www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de
Autos von Hartz-IV-Empfängern dürfen einen Wert von 7500 Euro nicht überschreiten:
Diese Grenze hat das Kasseler Bundessozialgericht in einem Musterverfahren gezogen und damit das bisherige Limit von 5000 Euro deutlich angehoben.
(Az.: B 14/7 b AS 66/06 R). Info: dpa VdK Zeitung - November 2007.
Foto: Bandermann.
Die Schultes sind nette Leute. Immer gut gelaunt, stets freundlich und für einen Spaß zu haben. Nur wenn es um die Rente geht oder die Rechte von Behinderten und Kriegsopfern und deren Hinterbliebenen, dann ist mit ihnen nicht gut Kirschen essen.
Als Funktionäre des Sozialverbandes VdK in Hörde setzen sie in ihrem kleinen Büro in ihrer Wohnung an der Schüruferstr. in Aplerbeck tagtäglich die Anspräche und Rechte ihrer Mitglieder durch.
Die Gesundheitsreform und die Renten-Diskussion haben dem VdK dem "Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Deutschland", die Mitglieder in die Arme getrieben. 2003 zählte der Sozialverband im Stadtbezirk Hörde 300 Mitglieder. Ein Jahr später waren es 50 mehr. In diesem Jahr sind jetzt schon 35 dazugekommen.
"Viele Senioren wissen gar nicht was sie für Rechte haben", sagte Ruth Schulte (62).Doch längst sind es nicht mehr allein die Rentner und die noch immer 110 000 Wehrdienstopfer in Nordrhein-Westfalen, die der VdK juristisch versiert zu den Behörden begleitet; hinzu gekommen sind in den vergangenen Jahren auch Behinderte und chronisch Kranke - wer weiß schon, das die 60%tige Schwerbehinderung die Medikamenten-Zuzahlung verringert und diese Regel dann auch für den Ehepartner gültig ist? Diese und viele andere Details sind dem VdK geläufig. "Wir begleiten die Mitglieder zum Versorgungsamt und kämpfen für unsere Leute vor dem Sozialgericht ", beschreibt Günter Schulte, mit 68 selbst Rentner, den Alltag. Ansprüche durchzusetzen. Wenn man immer nur Bitte macht, dann kommt man nicht weiter", erklärte er und erinnert sich dabei an das Schicksal eines VdK-Angehörigen, der Streit mit seiner Krankenkasse hatte. " Warten sie mit ihrem Bescheid doch noch 4 Wochen - dann ist ihr Mitglied tot". schrieb Schulte in einem bösen Brief. Die Kasse zahlte sofort.
Nicht immer ist das so. Ruth Schulte: "Es gibt Leute für die kämpfen und kämpfen wir. Irgendwann sterben sie dann und wir haben nichts erreicht. Die Schultes machen trotzdem weiter. " Das ist unsere moralische Aufgabe."
---Peter Bandermann---Persönliches Budget
Die Servicestellen sind im Internet unter --www.reha-servicestellen.de-- abrufbar.
Diese Kurzinformation ist ein Beitrag -dpa/vw- der VdK Zeitung Dezember 2007
Zu einem dreitägigen Seminar rund um das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, hatte der Sozialverband VdK NRW gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Vertrauenspersonen im Juni nach Marienheide eingeladen.
Viele Vertreter der behinderten Menschen in den Kreisverbänden waren ins VdK Hotel " Brucher See" gekommen.
Auch der Kreisverband Dortmund mit Behinderten Vertreter Günter Schulte war vertreten.
Sehr geehrter Herr Schulte,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Versicherte haben nach § 33 Sozialgesetzbuch - Teil V - (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit sie notwendig sind. Ist für ein Hilfsmittel nach § 36 SGB V ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages.
Festbeträge haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung ohne Eigenanteil (mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung1) für den Versicherten gewährleisten. Wählen Versicherte allerdings Leistungserbringer, die Hilfsmittel nicht zum Festbetrag abgeben, haben sie zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem Festbetrag und dem Verkaufspreis eine finanzielle Mehrbelastung zu tragen.
In der Vergangenheit wurden Festbeträge für Hilfsmittel durch die Landesverbände der Krankenkassen - von Bundesland zu Bundesland in unterschiedliche Höhe - für einzelne Produktgruppen festgelegt.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) wurde geregelt, dass Festbeträge für Hilfsmittel von den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf Bundesebene - erstmalig bis zum 31. Dezember 2004 - festzusetzen sind.
Vor der Festlegung der Festbeträge ist den Verbänden der betroffenen Leistungserbringer und den Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Nach Auswertung der zu der durchgeführten Anhörung eingegangenen Stellungnahmen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am 1. Dezember 2004 Festbeträge für die Produktbereiche Einlagen, Hörhilfen, aufsaugende Inkontinenzhilfen, phlebologische Kompressionshilfsmittel (zur Venenkompression), Sehhilfen und Stomaartikel beschlossen. Die Festbeträge gelten ab 1. Januar 2005 und ersetzen die bisherigen landesweiten Festbeträge.
Ab 2005 erhalten die Versicherten in ganz Deutschland den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse für diese Hilfsmittel. Die nicht gerechten Unterschiede zwischen den Bundesländern gibt es jetzt nicht mehr. Bisher wurden für eine bestimmte Einlage z. B. in Sachsen 41,41 EUR, in Nordrhein-Westfalen 44,48 EUR und im Saarland 53,17 EUR gezahlt. Nun erhalten alle Versicherten 46,64 EUR von ihrer Krankenkasse. Ich begrüße daher die Entscheidung der Spitzenverbände der Krankenkassen, erstmals bundesweite Festbeträge für Hilfsmittel festzusetzen.
Für die Produktbereiche der sog. ableitenden Inkontinenzhilfen (Katheter, Urinbeinbeutel etc.) und der Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie bei lymphatischen Versorgungen wurden keine Festbeträge festgesetzt. Für diese Bereiche gelten ab Januar 2005 die bestehenden Vergütungsregelungen weiter.
Die Beschlüsse der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Festsetzung von Festbeträgen sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vor In-Kraft-Treten nicht zur Genehmigung vorzulegen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen treffen ihre Entscheidung in eigener Verantwortung.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zugesichert, dass die Versicherten im Regelfall nicht mit Zuzahlungen zu rechnen haben und die Krankenkassen ihre Versicherten über Leistungserbringer informieren, die zum Festbetrag liefern. Versicherte sollten sich daher vor der Versorgung mit Hilfsmitteln an Ihre Krankenkassen wenden, um Eigenanteile zu vermeiden.
Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sein, haben Sie zwei Möglichkeiten:
a) Die Entscheidungen der Krankenkassen können von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft werden. Falls Sie eine solche aufsichtsrechtliche Überprüfung durchführen lassen möchten, können Sie die Anschrift der Aufsichtsbehörde bei Ihrer Krankenkasse erfragen.
b) Gegen einen Bescheid Ihrer Krankenkasse können Sie den Rechtsweg beschreiten und gegebenenfalls Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht, dessen Adresse Sie bei Ihrer Krankenkasse erfahren, erheben.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann auf die Entscheidungen von Krankenkassen und Aufsichtsbehörden keinen Einfluss nehmen.
Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information.
Mit freundlichem Gruß
Helga Steinfurth
Kommunikationscenter Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
info@bmgs.bund.de
Bitte beachten Sie die neuen Rufnummern der Bürgertelefone:
Service für Publikationen:
- Telefonisch 0180 51 51 51 0 0,12 Euro/ Min. - Fax 0180 51 51 51 1 0,12 Euro/ Min. - E-Mail info@bmgs.bund.de - Internet www.bmgs.bund.de Gebührenpflichtige Bürgertelefone (0,12Euro/min aus dem Festnetz der deutschen Telekom):
- Rente 0180 5 99 66 01 - GKV 0180 5 99 66 02 - Pflege 0180 5 99 66 03 - Infos für Behinderte Menschen 0180 5 99 66 04 - Unfallversicherung 0180 5 99 66 05
Speziell für Gehörlose und Hörgeschädigte zu oben genannten Themen:
- Schreibtelefon 0180 5 99 66 07 - Fax 0180 5 22 11 28 - E-Mail info.deaf@bmgs.bund.de info.gehoerlos@bmgs.bund.de - SMS 0163 767 3425 (Vanity: 0163 SMS DIAL)
Mit dem Kinderberücksichtigungsgesetz wurde zum 1.1.2005 ein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für kinderlose versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres in Höhe von 0,25 Prozent eingeführt. Damit kommt der Gesetzgeber einer Aufforderung des Bundesverfassungsgerichtes nach. Der Beitragszuschuss ist nicht zu zahlen von Eltern, Siefeltern, Pflegeeltern oder Adoptiveltern, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen ist.
Ebenfalls ausgenommen vom Beitragszuschlag für Kinderlose sind Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren wurden sowie Wehr-und Zivieldienstleistende und Bezieher von ArbeitslosengeldII (§55 Abs.3 SGB XI).
Der VdK Bundesverband hat mit der Fa. Sonotel (Gemeinnützige Gesellschaft für Hausnotruf und Soziale Kommunikation mbH) einen Kooperationsvertrag abgeschlossen.
VdK-Mitglieder können nun für 17.90 EURO / Monat in den Genuss eines Hausnotrufes kommen.
In diesem Zusammenhang ist ganz besonders darauf hinzuweisen, dass der Hausnotruf im Rahmen der Pflegeversicherung ein zuzahlungsfreies Pflegehilfsmittel darstellt.
die Pflegekasse genehmigt den Hausnotruf unbefristet, ohne dass andere Pflegedienstleistungen gemindert werden.
Nähere Auskünfte hierzu erteilt der Landesverband oder aber direkt die Sonotel, Blankeneser Landstrasse 52, 22587 Hamburg. Tel: 040 86 66 64 10
Ausbildungs-Anrechnungszeit
Das Bundessozialgericht hat am 10.2.2005 - B4RA 26/04 R - festgestellt, dass die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Aufnahme des Studiums als sog. unvermeidbare Zwischenzeit auch wenn sie einen Zeitraum von 4 Monaten überschreitet - den Tatbestand einer Ausbildungs-Anrechnungszeit erfüllt, sofern der Ausbildungswillige sein Studium zum nächtmöglichen Semesterbeginn aufnimmt.
Notrufnummern der Kartengesellschaften: für Sperrung
Für Deutschland für alle Kreditkarten einheitlich 116 116© VdK Sozialverband, Kreisverband Dortmund OV-Hörde
© www.vdk-do-hoerde.de + Update: 15.09.2012